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Heute 19 / Gestern 55 / Woche 176 / Monat 492 / : 145852

 

 

 

 

loose connection
04.05. bis 06.05.2018
Susanne Kutter

 

 

Vernissage:   Donnerstag, 03.05.2018   um 20.30 Uhr

 

 

Performance/Aktion mit 170 m Zündschnur.
Die Aktion ist zeitlich begrenzt. Sie soll gegen 20.30 Uhr stattfinden. Bei starkem Regen muss sie auf den nächsten Abend verschoben werden.

 

 


© Susanne Kutter                                                  Ti penso sempre (Ich denke immer an dich), Berlin 2017 

                                                                                                                           Zeichnung mit Zündschnur

 

 

Als leicht lösbar gilt eine Verbindung, wenn sie ohne verhältnismäßig großen Aufwand und ohne erhebliche Beschädigung der Teile gelöst werden kann.

 

Dazu kann u. U. ein bloßes Aufeinanderliegen der Teile oder ein loses Ineinanderpassen genügen. Der Zusammenhang der Teile muss für die Zeit der Verbindung das Ganze als einen einheitlichen körperlichen Gegenstand erscheinen lassen, hinter dem die einzelnen Bestandteile als unselbständige Stücke der Körpereinheit zurücktreten.
Es handelt sich hingegen um eine feste Verbindung der Teile, wenn ein einheitliches Ganzes zugrunde liegt, bei dem die zusammengesetzten Gegenstände ihre körperliche Selbstständigkeit verloren haben. Dass die betreffenden Gegenstände darüber hinaus ihr eigenes Wesen völlig aufgegeben haben müssen, ist jedoch nicht zu fordern. Es ist auch von Bedeutung, ob die Teile erst durch ihre Verbindung ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt werden und ob die ganze Sache ohne den einen oder den anderen Teil (oder einen entsprechenden Ersatzteil) funktionsuntauglich wird. Außerdem ist von Bedeutung, ob die Verbindung zu einem dauernden Zweck erfolgt ist.
Einzelne Bestandteile einer einheitlichen Sache werden vom Gesetz als wesentlich betrachtet, wenn der eine oder andere Teil durch Trennung zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Es kommt bei der Trennung (sowohl einer losen wie auch einer festen Verbindung) auf die Zerstörung oder Wesensveränderung der einzelnen Bestandteile an, nicht etwa auf die Zerstörung der ganzen einheitlichen Sache.

 

(gekürzter Auszug, Bürgerliches Gesetzbuch)